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Bundesvereinszuschuss

Erstmalig werden sämtliche Fördernehmer im Bereich des Breitensports verpflichtet, zumindest 40% ihrer Grundförderungsmittel als Bundes-Vereinszuschuss an ihre jeweiligen Mitgliedsvereine weiterzugeben. Die Mittel des „Bundes-Vereinszuschusses“ sollen der unmittelbaren sportlichen oder organisatorischen Tätigkeit in den Vereinen bzw. Sparten zu Gute kommen. Die Dachverbände übernehmen mit der Verpflichtung der Weitergabe des Bundes-Vereinszuschusses die Rolle einer Förderungsstelle, die autonom und bedarfsorientiert Mittel an ihre Mitgliedsvereine vergeben kann.

Richtlinien des ASVÖ-Wien

Abrechnungsrichtlinien

Durch das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 sind klare Zielbestimmungen für die Förderungstätigkeit des Bundes festgelegt. Den Rahmen für die Verwendung der Bundes-Sportförderungsmittel bilden die partnerschaftliche Festlegung von Zielen zwischen Förderungsgeber und Förderungsnehmer, die selbständige und eigenverantwortliche Umsetzung der dafür notwendigen Maßnahmen durch den Förderungsnehmer, dem im Bereich der Verbandsförderung ein entsprechendes Konzept zugrunde liegen muss und ein möglichst transparenter Nachweis über den Einsatz der Mittel. Mit den vorliegenden Richtlinien soll eine einheitliche Grundlage für die Gewährung und die Kontrolle von Bundes-Sportförderungsmitteln geschaffen werden, die die Sportverbände betreffen.

Die vorliegenden Richtlinien regeln die Gewährung, Verwendung, den Nachweis und die Kontrolle der Verwendung der Bundes-Sportförderungsmittel für jene Förderungsbereiche, die durch den Bundes-Sportförderungsfonds vergeben werden.

Abrechnungsrichtlinien

ASVÖ-interne Richtlinien
für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017

Bereich: Bundes-Vereinszuschuss

Inhalt des Bereichs:
•    Einsatz ausgebildeter Trainer (Übungsleiter, Instruktoren) und Funktionäre,
•    Durchführung von Trainingsmaßnahmen,
•    Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen
•    Unterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebs und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur
•    Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit
•    Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.

Antragsberechtigt beim ASVÖ-Wien sind die Mitgliedsvereine.
Die Verwendung der Fördermittel aus dem Bereich "Bundes-Vereinszuschuss" muss sich ausschließlich auf die oben angeführten Inhalte beziehen.

Die Mitgliedsvereine haben sicherzustellen, dass die erhaltenen Fördermittel gemäß den Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 eingesetzt werden.

Mittel, die dem Förderzweck bzw. den Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen nicht entsprechen, sind an die auszahlende Stelle zurückzuzahlen.