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Häufige Fragen an den ASVÖ-Wien

Als VereinsfunktionärIn ist man mit den unterschiedlichsten Problemstellungen konfroniert: Wissen aus den Bereichen Recht, Lohnverrechnung, Versicherung,... ist gefordert. Wir wollen unseren Mitgliedern daher ein wenig Unterstützung geben und auf die meist gestellten Fragen hier Antwort geben. Gerne stehen wir persönlich für Anfragen zur Verfügung. Schreiben Sie uns eine e-mail.

literatur

Sie können beim ASVÖ-Wien den "Praxisleitfaden für Sportvereine" bestellen. Autor Herbert Grünberger informiert in diesem Handbuch übersichtlich und praxisnah über alle wesentlichen Bereiche eines Sportvereins, wie rechtliche Grundlagen, Besteuerung seiner Tätigkeiten, Haftungsfragen, Arbeitnehmer-Regelungen u.v.m.

 

 

  • FAQ's

    • Ab 1. April ist jeder Verein im Rechtsverkehr nach außen verpflichtet, die Zentrale Vereinsregister-Zahl (ZVR-Zahl) anzuführen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 218 € geahndet. Für Rückfragen steht die Vereinsbehörde zur Verfügung. Sie können die ZVR-Zahl Ihres Vereins hier abfragen. Die korrekte Eingabe des Vereinsnamens ist aber vonnöten.


    • Die richtige Einstufung von entgeltlichen Sportler-, Trainer- oder Schiedsrichtertätigkeiten hängt aus der Sicht des Sportvereins von mehreren Kriterien ab:

      • Der Verein ist im Mannschaftssport oder Einzelsport tätig (Achtung: Trainer und Schiedsrichter werden immer Einzelsportlern gleichgestellt.)
      • Der Sportler ist als Profi oder Amateur tätig. In der Abbildung sind die unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse dargestellt.

      Definition Profi: Beim Profi stellt die sportliche Tätigkeit den Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle dar.

      Definition Amateur: Beim Amateur stellt die sportliche Tätigkeit weder Hauptberuf noch Hauptquelle der Einnahmen dar.

      Definition Hauptberuf: Hauptberuf ist jene Tätigkeit, die die Arbeitszeit des Betroffenen (Basis derzeit 40 Stundenwoche) zumindest mehr als 50 % in Anspruch nimmt und für die wirtschaftliche und soziale Lebensstellung der Person ausschlaggebend ist. Während ein Pensionist oder ein Arbeitsloser nie einen zivilen Hauptberuf haben, können Hausfrauen und Studenten (bei positivem Studienerfolg) sehr wohl hauptberuflich tätig sein.

      Definition Haupteinnahmequelle: Der Hinweis der Haupteinnahmequelle ist den steuerlichen Unterlagen (Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheid,..) zu entnehmen.

      Definition Dienstverhältnis: Ein echtes Dienstverhältnis ist durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber dem Dienstgeber gekennzeichnet. Sportler im Mannschaftssport sind in der Regel im "echten" Dienstverhältnis tätig.

      Definition freier Dienstvertrag: Der freie Dienstvertrag ist durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit charakterisiert. Es liegt vor, wenn eine Vertretungsmöglichkeit vereinbart wird und die Möglichkeit besteht, den Spiel/Trainingsort sowie Spiel/Trainingszeit selbst zu bestimmen.

      Definition echter Werkvertrag: Ein echter Werkvertrag liegt vor, wenn:

      • der Auftragnehmer das volle Unternehmerrisiko trägt (ohne Leistung kein Entgelt)
      • der Auftragnehmer sich vertreten lassen kann
      • der Auftragnehmer für zahlreiche Auftraggeber tätig ist
      • der Auftragnehmer in der Entscheidung über das Wie, Wann und Wo der Leistungserbringung frei ist.

      Der Profisportler/trainer wird in diesem Fall seine Leistung mit einer Honorarnote dem Verein in Rechnung stellen. Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach den Bestimmungen für die neuen Selbständigen gemäß § 2(1) Zi 4 GSVG.

      Zusammenfassung: Der Mannschaftssport führt geradewegs zum Dienstverhältnis. Bei Einzelsportarten (inkl. Trainer und Schiedsrichter) ist zuerst festzustellen, ober die für den Verein Tätigen Amateure oder Profis sind. Bei Jahresbeträgen bis 14.500 € kann man in der Regel von einer Amateureigenschaft ausgehen, wenn ein ziviler Hauptberuf vorliegt.

      Anders ist es bei den Profis. Sie verbringen den größten Teil ihrer Zeit mit dem Sport. Die Beträge, die der Verein an den Profi auszahlt, werden auch die Haupteinnahmequelle der Einnahmen sein. Eher in Ausnahmefällen werden Profis für den Verein im Werkvertrag tätig.


    • Neuregelung ab 1. Juli 2009
      Sportler: 540,- Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Neuregelung ab 1. Juli 2009 für Sportvereine, Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer! Ein Pauschalbetrag von 540,- Euro pro Kalendermonat wird für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (wie Trainer und Masseure) in Zukunft steuerfrei sein. Auch auf die Sozialversicherungsabgaben wird verzichtet.

      Dies erfolgt durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes und durch das Sozialrechtsänderungsgesetz. Anlass für diese Gesetzesänderung waren unterschiedliche Auffassungen der Kontrollorgane der Sozialversicherung in den Bundesländern. So wurden beispielsweise in Salzburg und Burgenland zahlreiche Amateurfußballvereine verschiedenster Klassen kontrolliert und diese zu Strafen und teilweise massiven Nachzahlungen von Sozialversicherungsabgaben verdonnert. Bestehende Regelungen wurden gegen die Vereine ausgelegt. In anderen Bundesländern hingegen gab es überhaupt keine Kontrollen. Mit diesen gesetzlichen Neuregelungen wird im Sinne des Sports eine klare Regelung für alle Sportvereine in Österreich geschaffen.

      Die Gesetzestexte im Wortlaut:

        • Artikel 1, Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

      3. In § 3 Abs. 1 wird folgende Z 16c eingefügt:"16c. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von 30 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden."

        • Änderungen durch das Sozialrechtsänderungsgesetz

      Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 27 durch einen Strickpunkt ersetzt; folgende Z 28 wird angefügt:
      "28 pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine (Sportverbände) an SportlerInnen oder Schieds(wettkampf)richterInnen oder SportbetreuerInnen (z.B. TrainerInnen, MasseurInnen) leisten, und zwar bis zu 30 € pro Einsatztag, höchstens aber bis zu 540 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht."

      Diese zukünftige Regelung schafft einerseits Erleichterungen für die Vereine, sowie anderseits Rechtssicherheit auch für Sportler und Betreuungspersonen.


    • Mit dem Vereinsgesetz 2002 wurde der gesetzlich verpflichtende Inhalt der Vereinsstatuten präzisiert bzw. erweitert. Die Übergangsfrist zur Anpassung bestehender Statuten endete mit 30. Juni 2006. Erforderlich ist, dass das Leitungsorgan zumindet aus zwei Personen besteht und zwei Rechnungsprüfer zu bestellen sind. Ein Musterstatut finden Sie in unserem Download-Bereich.


    • Per 1. Juni 2000 trat das neue Werbeabgabegesetz in Kraft. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte für Sportvereine finden Sie hier


    • Hier finden Sie einen Muster-Sponsorvertrag für Sportvereine.
       


    • Sponsorzahlungen an Sportvereine sind nur dann als Betriebsausgabe beim Unternehmen abzugsfähig, wenn eine entsprechende Werbeleistung des Vereins der Zahlung gegenübersteht (z. B. Führung des Namens des Sponsors in der Vereinsbezeichnung, Anbringung des Firmennamens auf den Spielerdressen,..). Steht die Zahlung in keinem Verhältnis zur Werbetätigkeit, so sind derartige Zuwendungen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

      Der Sportverein muss eine entsprechende Rechnung über den Sponsorbetrag legen. Auf der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Folgender Zusatz ist zu vermerken: "Die Lieferung/Leistung ist gemäß § 6 Abs. 1 Zi 27 UStG 1994 umsatzsteuerbefreit."


    • Die Beendigung der Mitgliedschaft bei einem Verein erfolgt entweder durch Austritt oder zwangsweisen Ausschluss. Der einseitige Austritt ist meist in den Statuten geregelt und kann an Fristen oder Termine gebunden sein. Dass ein Austritt laut Statuten möglich sein muss, ist selbstverständlich. Eine übermäßig lange Frist wäre aber sittenwidrig.

      Weiters kann ein Mitglied, wenn bestimmte Gründe vorliegen, jederzeit aus dem Vereins ausgeschlossen werden. Auch diese Gründe sollten in den jeweiligen Vereinsstatuten niedergeschrieben sein.